Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf Rassetypenliste II
Der Regierungsrat hat am 18. Dezember 2024 entschieden, die Neuanschaffung von Rottweilern ab dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich zu verbieten.
In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Rottweiler, deren kräftige Statur und starker Biss zu besonders schweren Verletzungen führen können, stellen im Gesamtvergleich mit anderen Hunderassen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial dar. Aus diesen Gründen wird der Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf die Rassetypenliste II aufgenommen.
Übergangsregelung für
aktuelle Halterinnen und Halter
Für aktuelle Halterinnen und Halter von Rottweilern besteht die Möglichkeit, eine Haltebewilligung zu beantragen. Dafür ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelung ein entsprechendes Gesuch beim Veterinäramt einzureichen. Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil eines Rottweilers unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Bei der Überprüfung des Gesuchs werden Rottweiler im Rahmen des Bewilligungsvorgangs einer Wesensbeurteilung unterzogen, um ihr Gefährdungspotenzial zu bewerten. Zusätzlich erfolgt eine Überprüfung der Halterinnen und Halter auf ihre Eignung gemäss Hundeverordnung § 25. Anhand der Ergebnisse der Überprüfung wird entschieden, ob das Gesuch bewilligt wird und ob allfällig Auflagen verfügt werden. Auflagen können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder Leinen- und Maulkorbpflicht sein. Bei Erfüllung aller Anforderungen können bereits registrierte Rottweiler weiterhin gehalten werden.
Was ändert sich für die Hundehaltenden von Rottweilern ab 1. Januar 2025?
Für die Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich ohne Auflagen mit ihrem Hund im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen sie innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung beim Veterinäramt einreichen.
Was ändert sich für Hundehaltende, die mit einem Rottweiler den Kanton Zürich besuchen
Für Rottweiler, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch im Kanton Zürich sind, gilt ab 1. Januar 2025 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
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